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Witwen- und Waisenrente
Die gesetzliche Rentenversicherung soll den Versicherten im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit schützen. Sie gewährt auf Antrag jedoch auch beim Tod des Ehepartners, der Mutter oder des Vaters unter bestimmten Voraussetzungen eine dieser Renten:
- Witwen-/Witwerrente,
- Witwen-/Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene,
- Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten,
- Erziehungsrente an geschiedene Ehepartner, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, oder an verwitwete Ehepartner, wenn die Partner das Rentensplitting gewählt haben,
- Halb- oder Vollwaisenrente.
Diese Arten der Rente sind so genannte abgeleitete Rentenansprüche, da sie nicht aus den eigenen Versicherungsansprüchen, sondern aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt werden. Eine eigene Rente z.B. wegen Erwerbsminderung, zählt als Einkommen und wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Seit dem 1. Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Grundsätzlich wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden.
Ein Anspruch auf die kleine Witwenrente besteht, wenn noch ein größerer Anteil zum eigenen Unterhalt beigetragen werden kann. Ungefähr 25% der Rente, die der verstorbene Ehepartner erhalten hätte, werden hier ausgezahlt, allerdings unter der Voraussetzung, dass keine Wiederheirat stattgefunden hat.
Wenn der Eigenbeitrag zum Unterhalt gering oder nicht vorhanden ist, werden als Witwenrente 55% der Rente des Verstorbenen berechnet. War der Verstorbene Rentner und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, beträgt die Auszahlung bei der großen Witwenrente unter bestimmten Voraussetzungen 60%.
Kinder können nach dem Tod von Mutter oder Vater eine Waisenrente erhalten. Diese Rente wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Absolviert die Waise darüber hinaus eine Schul- oder Berufsausbildung oder ist sie behindert, wird die Rente unter Umständen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt. Dieser Zeitraum kann zusätzlich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden.
Die Höhe der Waisenrente beträgt:
10% des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils bei Halbwaisenrente,
20% des Rentenanspruchs des Elternteils mit der höheren Anwartschaft bei Vollwaisenrente.Zusätzlich wird ein individueller Zuschlag gezahlt.
Die Klärung dieser Rentenansprüche ist wegen der vielen Voraussetzungen recht umfassend. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
- Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung
- Versicherungsamt der Stadt Bamberg
0951/87-4090, Herr Wiltschka
0951/87-4091, Frau Hager
Lese- und Linktipps
- Broschüren der Deutschen Rentenversicherung
- www.deutsche-rentenversicherung.de
Witwenrente, Waisenrente
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