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Stationäre Betreuung

Wenn dies aus medizinischer Sicht als notwendig erscheint, finanziert die Krankenkasse die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus. Die Notwendigkeit besteht dann, wenn dies unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Erkrankung des Kindes medizinisch zweckmäßige, ausreichende Versorgung notwendig ist. (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Bundesregelsatzverordnung).

Weitere Informationen erhalten Sie bei ihrer Krankenkasse.

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