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Kinderzuschlag

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen wird
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt
  • der Bedarf der Familie durch die Zuzahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.

Für Elternpaare gilt die Mindesteinkommensgrenze von 900.- EUR, für  Alleinerziehende von 600,- EUR.
Die Höchsteinkommensgrenze wird errechnet und setzt sich zusammen aus dem zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, minus der möglichen Abzüge. Wohngeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Auch die Höhe des Kinderzuschlags wird berechnet; Einkommen und Vermögen des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Unterhalt) werden abgezogen.

Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder, er beträgt 140 EUR/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.

Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit dem Einkommen und dem Vermögen der Familie ausreichen den Bedarf der gesamten Familie sicher zu stellen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht. (Zustehender Mehrbedarf z.B. bei einer Schwangerschaft oder Behinderung wird nicht mit angerechnet).

 

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