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Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder
Sie haben Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, wenn
- es aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
- eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und
- das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Auf Antrag zahlt die gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten für die Zeit der Freistellung Krankengeld. Dieser Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage pro Elternteil, jedoch insgesamt maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil.
Für Alleinerziehende besteht dieser Anspruch für 20 Arbeitstage pro Jahr und Kind, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage im Jahr.
Unbezahlter Urlaub
Haben sie Ihren Anspruch ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber oder Ihr zuständiges Personalamt um unbezahlten Urlaub zu bitten. Eine gesetzliche Regelung besteht dafür allerdings nicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei:
- Ihrem Arbeitgeber
- Ihrer Krankenkasse
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Freistellung von der Arbeit
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