KindergartenbasareBbger. FerienabenteuerTauschbörseInfodatenbank FamilienstützpunkteDäumlingRatgeber Tipps & InfosAdressverzeichnis

Sie befinden sich hier: Gesundheit / Krankheit des Kindes / Freistellung von der Arbeit / 

Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder

Sie haben Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, wenn

  • es aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Auf Antrag zahlt die gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten für die Zeit der Freistellung Krankengeld. Dieser Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage pro Elternteil, jedoch insgesamt maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil.

Für Alleinerziehende besteht dieser Anspruch für 20 Arbeitstage pro Jahr und Kind, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage im Jahr.

Unbezahlter Urlaub

Haben sie Ihren Anspruch ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber oder Ihr zuständiges Personalamt um unbezahlten Urlaub zu bitten. Eine gesetzliche Regelung besteht  dafür allerdings nicht.   Nähere Informationen erhalten Sie bei:  

  • Ihrem Arbeitgeber  
  • Ihrer Krankenkasse

Adressen zum Thema

No data


Freistellung von der Arbeit

272

AKTUELLES

LGS: Nächster Familientag am 18. Mai

Ermäßigte Eintrittspreise für Familien auf der Landesgartenschau


Kostenlose Tauschbörse für alle

Erweitertes Online-Angebot der Familienregion Bamberg vorgestellt


Neuwahlen beim Migranten- und Integrationsbeirat

Der Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg wird neu gewählt. Das erste Mal wurde das...


Acht Leitsätze für familienbewusste Arbeitszeiten

Staatssekretär Josef Hecken und DIHK-Präsident Hans Heinrich Driftmann eröffnen Unternehmenstag...